In seinem Urteil vom 14.09.2005 (VIII ZR 369/ 04) stellt der Bundesgerichtshof fest, dass ein Kunde auch dann die Zahlung nachweisen muss, wenn die Zahlung per Nachnahme vereinbart wurde, denn "die Weitergabe versandfertig verpackter Ware an ein Beförderungsunternehmen mit dem Auftrag, die Sendung per Nachnahme zuzustellen, begründet keinen Anscheinsbeweis dafür, dass die dem Empfänger ausgehändigte Ware von diesem bezahlt worden ist."
Im vorliegenden Fall hatte der Zusteller den Nachnahmebetrag nicht eingezogen. Die Anmahnung der Zahlung wieß der Kunde mit der Begründung zurück, dass schließlich eine Zahlung per Nachnahme vereinbart gewesen sei, er also gar nicht in Besitz der Ware hätte kommen können, ohne den Nachnahmebetrag zu zahlen.
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