Das Kammergericht Berlin hat unter dem Aktenzeichen 5 W 73/07 entschieden, dass ungenaue Angaben zu Lieferfristen (z.B. mit der Formulierung "in der Regel") nicht zulässig sind. Vielmehr muss die Formulierung dem Verbraucher ermöglichen, selbst auszurechnen, wann die Lieferung erfolgen wird. Der Beschluss ist im Wordlaut aus
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