In seinem Beitrag "Woot-Konzepte aufgepasst" weist Rechtsanwalt Carsten Ulbricht darauf hin, dass natürlich auch für Woot-Seiten beziehungsweise die entsprechenden Vermarktungsmodelle die Regeln des deutschen Rechts angewandt werden müssen. Er geht hier insbesondere darauf ein, dass der Verkäufer unmissverständlich auf die Lieferbarkeit der Ware hinzuweisen hat.
Siehe auch: "ungenaue Lieferfristen sind nicht zulässig"
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